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   BVerwG, 15.11.2012 - 3 C 22.11   

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https://dejure.org/2012,44692
BVerwG, 15.11.2012 - 3 C 22.11 (https://dejure.org/2012,44692)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.2012 - 3 C 22.11 (https://dejure.org/2012,44692)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 2012 - 3 C 22.11 (https://dejure.org/2012,44692)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 3 Nr 1 DirektZahlVerpflG, § 3 DirektZahlVerpflG, § 1 Abs 1 DGrünErhV SH, § 2 Abs 1 S 1 DGrünErhV SH, § 2 Abs 2 S 1 DGrünErhV SH
    Umbruchverbot für Dauergrünlandflächen; Begriffsdefinition; Wechsel von Kleegras zu Ackergras; Fruchtfolge; Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Dauergrünland als landwirtschaftliche Fläche durch Anbau von Kleegras als Grünfutterpflanze oder Ackergras i.R.d. Zahlung von Betriebsprämien

  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof; Umbruchverbot für Dauergrünlandflächen; Begriffsdefinition; Wechsel von Kleegras zu Ackergras; Fruchtfolge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dauergrünland als landwirtschaftliche Fläche durch Anbau von Kleegras als Grünfutterpflanze oder Ackergras i.R.d. Zahlung von Betriebsprämien

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 C 22.11
    Die Definition von Dauergrünland beansprucht jedoch nicht Geltung als autonom landesrechtliche Regelung; vielmehr handelt es sich im vorliegenden Regelungszusammenhang um einen Rechtsbegriff, der unionsrechtlich vorgegeben und daher revisibel ist (vgl. Urteile vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 und vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 ).
  • BVerwG, 02.07.2009 - 7 B 9.09

    Revision; revisibles Recht; Bundesrecht; Landesrecht; Verweis auf Bundesrecht;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 C 22.11
    Zwar ist der Begriff in einer landesrechtlichen Verordnung enthalten und wird nicht dadurch zu revisionsgerichtlich überprüfbarem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), dass die Verordnung ihrerseits zur Definition von Dauergrünland auf eine Bestimmung des Unionsrechts verweist (Beschluss vom 2. Juli 2009 - BVerwG 7 B 9.09 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 36 = NVwZ 2009, 1037).
  • BVerwG, 06.09.1984 - 3 C 16.84

    Jagdrecht - Aussetzung - Nichtjagdbare Tiere - Genehmigungsvorbehalt - Weitere

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 C 22.11
    Die Definition von Dauergrünland beansprucht jedoch nicht Geltung als autonom landesrechtliche Regelung; vielmehr handelt es sich im vorliegenden Regelungszusammenhang um einen Rechtsbegriff, der unionsrechtlich vorgegeben und daher revisibel ist (vgl. Urteile vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 und vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 ).
  • BVerwG, 13.06.2019 - 4 C 4.18

    Ackerbau; Bewirtschaftungsbeschränkung; Dauergrünland; Eingriff;

    Auf den Fortbestand einer hiervon abweichenden, unionsrechtlich unzutreffenden Verwaltungspraxis konnte der Kläger im Wirtschaftsjahr 2011/2012 schon deswegen nicht vertrauen, weil eine höchstrichterliche Bestätigung fehlte, die Praxis vielmehr bereits auf Widerspruch gestoßen war (OVG Schleswig, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 LB 26/10 - juris Rn. 74 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 C 22.11 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 4 ff.; Booth, in: Dombert/Witt, Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, 2011, § 27 Rn. 183: "Wechselgrünland").
  • OVG Saarland, 25.10.2023 - 1 A 50/21

    Agrarförderrechtliche Ausgleichszulage für aus naturbedingten Gründen

    [etwa EuGH, Urteil vom 2.10.2014 - C-47/13 - juris Rn. 33 ("... dass eine "Fruchtfolge" [...] nur vorliegen kann, wenn eine andere Kulturpflanze als eine Grünfutterpflanze angebaut wird) zu Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009; siehe auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.11.2012 - 3 C 22/11 - juris Rn. 27] In diesem Lichte liegt nahe, das Erfordernis einer "Ackerpflanze" dahingehend zu verstehen, dass damit die Notwendigkeit der Abgrenzung einer "Ackerkulturpflanze" gegen andere Kulturpflanzen (und damit andere Flächentypen des Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) aufgezeigt wird, ohne zugleich den Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1307/2013 zu verengen.
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